Bonus verweigert? Wertvolle Tipps, um dein Geld zurückzubekommen

Wurde dein Neukundenbonus nicht ausgezahlt? Energieversorger führen dafür allerlei Begründungen an, doch in vielen Fällen ist das nicht rechtens. Ich zeige dir, wie Anbieter versuchen, den Bonus zu verweigern – und wie du dich dagegen wehren kannst.

Inhaltsverzeichnis
  • Welche Unternehmen verweigern den Neukundenbonus?
  • Häufige Gründe und rechtliche Einschätzung
    A: Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe
  • B: Gewerbliche Nutzung
  • C: Fehlende 12-monatige Versorgung
  • D: Mehrtarif- und Doppelzähler & weitere Gründe
Welche Unternehmen verweigern den Neukundenbonus?
Auf de.reclabox.com berichten Verbraucherinnen und Verbraucher u. a. von Problemen mit folgenden Anbietern:
- immergrün (sowie Meisterstrom und IdealEnergie)
- Fuxx - Die Sparenergie (Grüner Funke)
- Enstroga (inkl. Elogico)
- Strogon
- Wunderwerk

Bist auch du von einer Verweigerung des Neukundenbonus betroffen, solltest du zunächst die Gründe dafür herausfinden, bevor du rechtliche Schritte einleitest. Ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail kann hier bereits Klarheit schaffen.

Die Gründe für eine Nicht- oder nur eine Teilausbezahlung des Neukundenbonus können verschiedener Art sein: Einige Unternehmen verweigern den Bonus mit Verweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Elektrizitätswerke Düsseldorf beispielsweise, die seit 2021 als Unternehmen am Markt tätig sind, verweigern den Bonus, wenn die Energie nicht ausschließlich privat genutzt wird.
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Häufige Gründe und rechtliche Einschätzung

A: Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe
Einige Stromanbieter wie zum Beispiel Fuxx - Die Sparenergie, Wunderwerk AG und weitere verweigern den Neukundenbonus, da Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen in ihren AGBs darin ausdrücklich ausgeschlossen sind. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern wird damit ein Verstoß gegen die AGBs vorgeworfen, weshalb der Bonus nicht ausbezahlt wird.
Wichtigkeit der korrekten Vertragsprüfung
Verschiedene Gerichte erklärten, dass es die Aufgabe des Stromanbieters, und nicht die des Verbrauchers sei, zu überprüfen, ob Kundinnen und Kunden für einen bestimmten Tarif qualifiziert sind oder nicht. Die AGBs, die den Bonus nur bei ausschließlich privater Nutzung gewähren, wurden rechtlich als potenziell unzulässig betrachtet, wenn sie nicht klar und transparent genug mitgeteilt werden.
Rechtliche Einschätzung
Gerichte haben mehrfach festgestellt, dass der Ausschluss des Neukundenbonus aufgrund von Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen unangemessen sein kann. Einschränkende Klauseln in den AGBs werden oft als überraschend und unverständlich für Verbraucherinnen und Verbraucher bewertet. Zudem ergibt sich aus der Rechtssprechung, dass bei Einspeisung des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz keine gewerbliche Nutzung vorliegt, was den Bonusanspruch nicht beeinträchtigen sollte.
Verbraucherpflichten
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht verpflichtet, den Stromanbieter über die Nutzung einer Photovoltaikanlage oder Wärmepumpe zu informieren, solange diese ausschließlich ins öffentliche Netz einspeisen. Gerichte wie das LG Köln und das OG Köln stellten klar, dass der Stromanbieter vor Vertragsschluss die Verantwortung trägt, die Kundinnen und Kunden zu informieren, ob sie für einen bestimmten Tarif in Betracht kommen oder nicht.
B: Gewerbliche Nutzung
Verbraucherinnen und Verbraucher beschweren sich wiederholt über immergrün (365 AG) und ähnliche Anbieter, die den Neukundenbonus verweigern, wenn der Strom oder das Gas nicht ausschließlich privat genutzt werden. Laut AGB wird der Bonus nur gewährt, wenn die Abnahmestelle nicht gewerblich, landwirtschaftlich oder freiberuflich genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung wird definiert als jegliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, einschließlich Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, sowie damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten (AGB 9 (2) immergrün; Stand: 04.07.2020). Ähnliche Klauseln finden sich auch bei Anbietern wie Fuxx - Die Sparenergie (Grüner Funke), Elektrizitätswerke Düsseldorf und Strogon. Besonders ältere AGB-Versionen enthielten die Formulierung: „Der Bonus und Frei-kWh werden ausschließlich Haushaltskunden gewährt…“. Gerichte haben solche Einschränkungen jedoch bereits als überraschend und somit unzulässig eingestuft.
Unklare Definitionen in den AGBs
Frühere Versionen der AGBs von immergrün (365 AG) waren oft unklar formuliert, sodass nicht deutlich wurde, ab wann genau eine private Nutzung endet. Spätere Versionen präzisierten dies mit folgender Formulierung: Der Neukundenbonus wird nur „Kunden gewährt, die die im Energieliefervertrag genannte Abnahmestelle ausschließlich privat nutzen. Abnahmestelle ist die im Vertrag vereinbarte Lieferstelle. Ausschließlich privat genutzt wird die Abnahmestelle, wenn sie weder gewerblich, landwirtschaftlich noch freiberuflich genutzt wird. Eine gewerbliche Nutzung der Abnahmestelle liegt dann vor, wenn an dieser eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt oder verwaltet wird (insb. Herstellung und Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen und/ oder damit einhergehende Verwaltungstätigkeiten).“ (AGB 9 (2) immergrün; Stand: 04.07.2020).
Ob diese Abgrenzung vor Gerichten Bestand hat, bleibt fraglich. Die AGBs wurden bereits mehrfach als überraschend und unwirksam eingestuft.
Rechtliche Einschätzung
Wurde dein Neukundenbonus mit der Begründung verweigert, dass du gewerblich oder freiberuflich tätig seist, oder deinen Strom nicht ausschließlich privat nutzt? Die Anbieter 365 AG (ehemals Almado, Vertriebsmarken: immergrün, Meisterstrom), Fuxx - Die Sparenergie (Grüner Funke) und Strogon haben in der Vergangenheit den Bonus mit genau dieser Argumentation verweigert. Gerichte haben jedoch wiederholt zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher entschieden. Es lohnt sich also, Einspruch einzulegen.
Einige Gerichtsentscheidungen zeigen Widersprüche in den AGBs auf
Das LG Köln (6 S 119/15) entschied, dass Haushaltskundinnen und -kunden Strom auch für gewerbliche Zwecke nutzen dürfen, weshalb eine Bonusverweigerung unzulässig sei.
Das AG Montabaur (19 C 385/14) urteilte, dass ein Besitzer einer Photovoltaikanlage, der den Strom ins öffentliche Netz einspeist, nicht als Gewerbetreibender gilt.
Das AG Obernburg a. Main (14 C 295/14) sprach einem Kunden den Bonus zu, der eine Ferienwohnung auf seinem Grundstück vermietete, da keine gewerbliche Tätigkeit vorlag.
Fazit
Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs hängen von der jeweiligen AGB-Fassung ab. Die Rechtsprechung hat Verbraucherrechte mehrfach gestärkt, indem sie die Verweigerung des Bonus als unzulässig eingestuft hat. Anbieter reagieren jedoch gehäuft mit Änderungen der AGBs, um Gerichtsurteilen entgegenzuwirken. Erfahrungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zeigen, dass Anbieter nach hartnäckigem Einspruch oft nachgeben und den Bonus letztlich doch auszahlen. Beiträge auf Plattformen wie reclabox bestätigen: Es lohnt sich, bei einer Bonusverweigerung genauer hinzuschauen und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
C: Fehlende 12-monatige Versorgung
Der Neukundenbonus wird nur gewährt, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher über einen Zeitraum von 12 Monaten ununterbrochen vom Energieversorger beliefert wurden. Einige Anbieter versuchen jedoch, diesen Bonus zu verweigern, indem sie die 12-monatige Belieferung vorzeitig beenden. Es gibt zwei Hauptgründe für eine ungewollte, vorzeitige Kündigung:

1. Kündigung durch Verbraucherinnen und Verbraucher
In der Regel haben Energieverträge eine Laufzeit von 12 Monaten, die nicht einseitig verkürzt werden kann, es sei denn, dem wurde im Vorfeld zugestimmt. Eine ungewollte Verkürzung des Vertrags durch den Anbieter ist daher nicht zulässig. Falls dir das widerfahren ist, kannst und solltest du dich dagegen wehren.
Verschiedene Gerichtsurteile, sowie Beschwerden auf Verbraucherplattformen wie reclabox zeigen, dass viele Anbieter den Bonus nach anfänglicher Weigerung am Ende doch auszahlen. So hat das Amtsgericht Bad Kreuznach (AZ: 21 C 98/14) festgestellt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der 365 AG widersprüchlich waren. Es wurde entschieden, dass der Vertragsbeginn klar definiert sein muss und eine Verkürzung durch den Anbieter nicht rechtmäßig ist. Falls dir der frühere Kündigungstermin erst nachträglich auffällt, hast du dennoch gute Erfolgsaussichten, den Bonus einzufordern.

2. Kündigung aufgrund von Vertragsverpflichtungen der Verbraucherinnen und Verbraucher
Einige Anbieter kündigen den Vertrag mit der Begründung, dass gegen Vertragsbedingungen verstoßen wurde. Hierbei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Verstoß muss vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt sein.
- Bei Zahlungsverzug muss der ausstehende Betrag eine bestimmte Höhe überschreiten und eine vorherige Mahnung erfolgt sein.

Beispielhafte Regelungen aus den AGBs einiger Anbieter:
- Fuxx - Die Sparenergie (Stand 17.06.2016): Eine fristlose Kündigung ist nur bei wiederholtem Zahlungsverzug, ab einem Betrag von 100 Euro, und nach vorheriger Androhung möglich.
- Wunderwerk AG: Der Vertrag kann sofort gekündigt werden, wenn sich herausstellt, dass an der Entnahmestelle ein Mehrtarifzähler oder eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.

Teilweise wurden Vertragsverstöße geradezu provoziert, um eine frühzeitige Kündigung zu rechtfertigen. Beispielsweise hat die 365 AG nach Vertragsende das Lastschriftmandat widerrufen, wodurch Verbraucher in Zahlungsverzug gerieten. Gerichte haben solche Praktiken als unzulässig eingestuft.

Fazit
Falls dein Energieversorger dir den Bonus mit der Begründung verweigert, dass keine 12-monatige Versorgung vorlag, solltest du folgende Punkte prüfen:
- Wurde die Kündigung ungewollt vorzeitig durch den Anbieter ausgesprochen?
- Gab es einen vermeintlichen Vertragsverstoß, der als Kündigungsgrund herangezogen wurde?
- Wurden widersprüchliche oder intransparente AGB-Klauseln verwendet?

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher haben sich erfolgreich gegen eine unrechtmäßige Bonusverweigerung gewehrt. Daher lohnt es sich, deine Ansprüche geltend zu machen!
D: Mehrtarif- und Doppelzähler & weitere Gründe
Einige Energieanbieter, wie z. B. immergrün, schließen in ihren AGBs Kundinnen und Kunden mit „Münzzählern, Chipkartenzählern, Doppel- oder Mehrtarifzählern sowie Wandlern“ von der Versorgung aus (AGB 1 (4) immergrün, Stand: 04.07.2020). Diese Klausel dürfte für Verbraucherinnen und Verbraucher überraschend und damit unwirksam sein.
Überraschende AGB-Klauseln nach § 305c BGB
Nur wenige Verbraucherinnen und Verbraucher sind mit den Begriffen „Mehrtarifzähler“ oder „Mehrfachtarifzähler“ vertraut. Selbst wer die AGBs aufmerksam liest, dürfte Schwierigkeiten haben zu erkennen, ob die eigene Entnahmestelle betroffen ist. Diese Unklarheit könnte mit dazu geführt haben, dass die 365 AG ihren Wortlaut später angepasst hat.
Gerichtliche Einschätzungen und Präzedenzfälle
Obwohl keine rechtskräftigen Urteile zu diesem speziellen Fall bekannt sind, gibt es Hinweise darauf, dass Gerichte bereits ähnlich geartete Klauseln für unwirksam erklärt haben:

Anerkenntnisurteil der 365 AG (2015): Berichten zufolge hat die 365 AG einem Anerkenntnisurteil zugestimmt, um eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Das Gericht in Regensburg sprach dem Verbraucher den Bonus zu, unabhängig davon, ob der Anbieter Kenntnis vom Zweitarifzähler hatte. Da Netzbetreiber solche Informationen im Regelfall an den Versorger weitergeben, liegt eine Kenntnis nahe.

LG Köln (AZ: 26 O 505/15) & OLG Köln (AZ: 6 U 132/16): Die Gerichte erklärten vergleichbare Klauseln für überraschend gemäß § 305c BGB. Die Richter argumentierten, dass durchschnittliche Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mit einer derartigen Einschränkung rechnen müssen. Zudem stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB), da der Energieversorger verpflichtet sei, vor Vertragsabschluss über die Tarifvoraussetzungen aufzuklären.

AG Fürth (AZ: 340 C 42218, 2018): Das Gericht entschied, dass die Fuxx - Die Sparenergie den Bonus nicht verweigern durfte, weil die AGBs nicht klar darauf hinwiesen, dass Mehrtarifzähler vom Bonus ausgeschlossen sind. Zudem würden Vergleichsportale in ihren Abfragen diese Zählerart nicht berücksichtigen, sodass Kundinnen und Kunden keine Falschangaben vorgeworfen werden könnten.
Fazit: Mehrtarif- und Doppelzähler
Die Argumentation der Energieversorger ist widersprüchlich: Einerseits schließen sie Verträge mit Mehrtarifzählern in den AGBs aus, andererseits behaupten sie, aufgrund des Massengeschäfts nicht in der Lage zu sein, diese Zählerart zu erkennen. Tatsächlich erhalten sie jedoch alle relevanten Informationen vom Netzbetreiber. Sollte ein Anbieter die Bonuszahlung mit Verweis auf einen Mehrtarifzähler verweigern, bestehen gute Erfolgsaussichten, sich dagegen zu wehren.
Weitere Gründe: Wohnungswechsel
Auch ein Wohnungswechsel kann als Grund für die Verweigerung des Bonus herangezogen werden. In den AGBs wird häufig festgelegt, dass der Neukundenbonus nur für eine spezifische Abnahmestelle gilt. Durch einen Umzug wird jedoch eine neue Entnahmestelle genutzt, was einige Anbieter als Anlass nehmen, den Bonus nicht auszuzahlen – selbst wenn der Vertrag regulär fortgeführt wird.
Weitere Gründe: angeblich kein Neukunde
Außerdem legen einige Energieanbieter den Begriff "Neukunde" eigenwillig aus. Beispielsweise kann bereits ein Widerruf innerhalb der letzten sechs Monate oder das Vertragsverhältnis einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners in diesem Zeitraum als Ausschlusskriterium gelten. In anderen Fällen wird argumentiert, dass der Bonus nur dann gewährt wird, wenn der Vertrag über ein weiteres Jahr aufrechterhalten bleibt – eine Praxis, die eher einem Treuebonus als einem Neukundenbonus entspricht.
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Häufig gestellte Fragen und Antworten

Welche Arten von Boni gibt es überhaupt?

Arow

Am häufigsten sind der Neukundenbonus (einmalig, z. B. nach dem ersten Belieferungsjahr) und der Sofortbonus (meist innerhalb der ersten Wochen nach Lieferbeginn). Beide müssen im Vertrag klar geregelt sein.

Was kann ich tun, wenn der Bonus nicht auf meiner Abrechnung auftaucht?

Arow

Wende dich schriftlich an deinen Anbieter und fordere die Auszahlung des vertraglich zugesicherten Bonus ein – am besten mit Fristsetzung und Verweis auf den Vertrag.

Welche rechtlichen Grundlagen schützen meinen Anspruch?

Arow

Der zugesicherte Bonus ist Vertragsbestandteil – verweigert der Anbieter die Auszahlung, liegt eine Verletzung der Vertragspflicht vor. Auch das Verbraucherschutzrecht kann hier greifen.

Wie kann ich meinen Anspruch nachweisen?

Arow

Wichtig sind: Vertragsunterlagen, Screenshots vom Bestellvorgang, Werbematerialien und die Schlussrechnung. Je besser die Dokumentation, desto höher die Erfolgschancen.

Was ist, wenn ich den Vertrag über ein Vergleichsportal abgeschlossen habe?

Arow

Auch dann gilt: Der im Angebot zugesicherte Bonus ist Vertragsbestandteil. Vergleichsportale dokumentieren Angebote in der Regel gut – nutze das zur Beweisführung.

Gibt es Fristen für die Auszahlung des Bonus?

Arow

Ja – häufig ist der Zeitpunkt der Auszahlung im Vertrag geregelt. Spätestens jedoch mit der Schlussrechnung muss der Bonus berücksichtigt werden.

Hast du weitere Fragen oder Anmerkungen? Dann schreib meinem Team und mir!